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Jobben und Sozialversicherung

   
F I N A N Z E N

Studium und Jobben

Viele Studierende finanzieren ihr Studium durch Nebenjobs. Dabei können Beiträge zur Sozialversicherung fällig werden. Welche Regelungen dabei zu beachten sind erfahren Sie hier!

Wichtiges vorab:
Studierende, die nebenbei arbeiten, müssen in der Regel keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlen. Das gilt jedoch nur, wenn sie "ordentlich studieren", sich also weiter überwiegend ihrem Studium widmen. Einfach immatrikuliert zu sein reicht als Nachweis nicht: Während des Semesters darf die wöchentliche Arbeitszeit im Job nicht mehr als 20 Stunden betragen, wird dieser überwiegend an den Wochenenden oder in den Abend- und Nachtstunden ausgeübt, darf diese Grenze jedoch überschritten werden. In den Semesterferien gibt es keine zeitliche Beschränkung. Übersteigt das Einkommen 400 Euro werden Beiträge zur Rentenversicherung fällig.

Die so genannten Minijobs (geringfügige Beschäftigung) spielen deshalb für Studierende eine wichtige Rolle: Bei diesen kann es sich sowohl um kurzfristige (weniger als zwei Monate bzw. 50 Tage im Jahr) Beschäftigungen als auch um geringfügig entlohnte Beschäftigungen (400- Euro-Job) handeln.

   Inhalt
- Familienversicherung
- Zwischen Abi und Uni
- Jobben während des Semesters
- Jobben in den Semesterferien
- Geringfügige Beschäftigung
- Tabellarische Übersicht
- Praktika
- Studienabschluss

Familienversicherung

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Studierende dürfen bis zu ihrem 25. Geburtstag bei ihren Eltern kostenfrei in der Kranken- und Pflegeversicherung mitversichert bleiben. Sie dürfen dabei ein regelmäßiges Einkommen von 360 Euro, bei Ausübung eines Minijobs oder eines freiwilligen Praktikums bis zu 400 Euro, monatlich beziehen. Wurde das Studium durch den Wehr- oder Zivildienst verzögert, verschiebt sich die Altersgrenze um die entsprechende Dauer nach hinten. Für alle anderen ist die kostengünstige studentische Krankenversicherung notwendig.

Wer nur in den Semesterferien und nicht länger als zwei Monate jobbt, darf auch mehr als 360 bzw. 400 Euro verdienen, so lange das erzielte Einkommen nicht regelmäßig ist! Sobald die Einkommensgrenze überschritten wird, greift die studentische Pflichtversicherung ein. Das bedeutet, dass Studenten und Studentinnen zu einem relativ günstigen Satz selbst Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen müssen. Dies geht allerdings nur bis zur Vollendung des 14. Fachsemesters oder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres.


Zwischen Abi und Uni

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Klar, nach dem Abi wird erst mal kräftig gefeiert! Und dann geht's in den Urlaub. Viele nutzen die Zeit bis zum Studium allerdings zum Geldverdienen. So lang der Job nicht länger als zwei Monate oder 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr* dauert, fallen keine Sozialabgaben an.

Bei einem länger andauernden Beschäftigungsverhältnis entfallen ebenfalls die Beiträge zur Sozialversicherung, wenn die Tätigkeit nicht mehr als 400 Euro monatlich einbringt. Sonst sind Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten.

Den meisten männlichen Abiturienten steht meist erst einmal die Wehr- oder Zivildienstzeit bevor. Ein "Trost": Für die Sozialversicherung ist während dieser Zeit gesorgt. Der Staat zahlt Beiträge zur Rentenversicherung ein - unfallversichert ist man natürlich auch, ebenso abgesichert im Krankheitsfall.

* Kalenderjahr: 01.01. –  31.12.
  Zeitjahr: zurückliegende 365 Tage

 


Jobben während des Semesters

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Beim Jobben während des Semesters können schon ein paar Euros, Stunden oder Tage mehr darüber entscheiden, ob Beiträge zu entrichten sind oder nicht. Spielen wir einmal alle denkbaren Möglichkeiten durch:  

• Sie gehen während der Vorlesungszeit einer Beschäftigung von nicht mehr als 20 Stunden in der Woche nach: Es besteht keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Beiträge zur Rentenversicherung werden fällig, sobald der Verdienst 400 Euro im Monat übersteigt. Dann werden die Beiträge jeweils zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Liegt der Verdienst jedoch zwischen 400 und 800 Euro (Gleitzone) wird der Anteil des Arbeitnehmers so berechnet, dass er geringere Beiträge zahlen muss und sich damit sein Nettoverdienst erhöht.    

• Diese Regelungen gelten auch, wenn Sie während des laufenden Semesters an nicht mehr als 20 Wochenstunden und während der Semesterferien ohne Beschränkung der wöchentlichen Arbeitszeit arbeiten.

• Sie üben während der Vorlesungszeit eine Beschäftigung von mehr als 20 Stunden wöchentlich aus: Jetzt werden Sozialversicherungsbeiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung fällig. Ausnahmen: Der Job ist von vorneherein auf maximal zwei Monate befristet oder so konzipiert, dass die Arbeit überwiegend an Wochenenden oder in den Abend- bzw. Nachtstunden geleistet wird.

• Sie haben im Laufe von 365 Tagen (Zeitjahr*) mehrere Jobs mit einer Arbeitszeit von jeweils mehr als 20 Wochenstunden und sind insgesamt mehr als 26 Wochen beschäftigt: Damit sind Sie versicherungsrechtlich zum Arbeitnehmer geworden, der Studentenstatus entfällt sozusagen und es gilt Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung.

• Wer bereits Arbeitnehmer ist, aber anfängt zu studieren und deshalb das bestehende Beschäftigungsverhältnis den Erfordernissen seines Studiums anpasst, (Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit auf nicht mehr als 20 Stunden), muss mit Aufnahme des Studiums keine Beiträge mehr in die Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung zahlen. Übersteigt der Verdienst aber 400 Euro monatlich, bleibt die Rentenversicherungspflicht bestehen. Wer sich vom Arbeitgeber für die Dauer eines Studiums unter Fortzahlung von Arbeitsentgelt beurlauben lässt und dabei mehr 400 Euro verdient, bleibt in allen Bereichen versicherungspflichtig.    

* Kalenderjahr: 01.01. bis 31.12.
  Zeitjahr: zurückliegende 365 Tage
 

Jobben in den Semesterferien

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Egal, wie viel Geld Sie verdienen und wie viele Stunden Sie in der Woche arbeiten, Sie sind in Sachen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei und brauchen keine Beiträge zahlen, wenn der Job auf die vorlesungsfreie Zeit befristet ist. Sobald sich Ihr Ferienjob aber verlängert und Sie dadurch ihrer kurzfristigen Tätigkeit mehr als 60 Kalender. bzw. 50 Arbeitstage im Jahr nachgehen, müssen Beiträge in die Rentenkasse gezahlt werden! Das gilt auch, wenn der Ferienjob mehr als 400 Euro monatlich einbringt. Bei einem Verdienst zwischen 400 und 800 Euro gilt in beiden Fällen die Gleitzonenregelung, die Beiträge werden also zugunsten des Nettoeinkommens niedriger berechnet.

Geringfügige Beschäftigung - Minijob

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Minijobs sind kurzfristige Beschäftigungen (weniger als zwei Monate bzw. 50 Tage im Jahr*) oder geringfügig entlohnte Beschäftigungen (400- Euro-Job). Es gibt natürlich auch Jobs, die sowohl kurzfristig als auch geringfügig entlohnt sind. Erfüllt ein Job beide Voraussetzungen, ist von Bedeutung, ob die Tätigkeit berufsmäßig ausgeübt wird oder nicht: Denn kurzfristige Beschäftigungen, die berufsmäßig ausgeübt werden, sind nur dann versicherungsfrei, wenn der Verdienst unter 400 Euro liegt.

Wichtige Infos zu Minijobs:

• Das Einkommen aus mehreren nebeneinander ausgeübten Minijobs wird in Sachen Sozialversicherung zusammengerechnet: Wird dabei die Grenze von 400 Euro pro Monat überschritten, handelt es sich nicht mehr um geringfügige Beschäftigungen, sondern um ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis. Wer dabei weiter "ordentlich" studieren kann, braucht aber nur Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.

• Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zusätzlich zu einem 400-Euro-Job hat hingegen keinen Einfluss auf einen Minijob. Kommt jedoch ein zweiter Minijob zu dem bisherigen und einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung hinzu, bleibt nur der erste Minijob sozialversicherungsfrei, der Verdienst aus dem zweiten Minijob wird dagegen mit dem aus der sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Je nach Höhe der Einkünfte werden dann Beiträge zur  Sozialversicherung fällig.

• Bei einem 400-Euro-Job muss der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag an die Krankenversicherung (vorausgesetzt der Arbeitnehmer ist gesetzlich krankenversichert) und an die Rentenversicherung abführen. Aus dem Pauschalbetrag für die Rentenversicherung entsteht vom ersten Euro an ein Rentenanspruch für den Arbeitnehmer. Die Beschäftigten haben jedoch keinen Anspruch auf sonstige Leistungen der Rentenversicherung, wie etwa Rehabilitationsmaßnahmen und Invaliditätsrenten. Versicherte können jedoch das volle Leistungspaket beanspruchen, wenn sie den Beitrag des Arbeitgebers aus eigener Tasche aufstocken. Entsprechend erhöhen sich dann bestehende Ansprüche auf eine Altersrente.

• Kurzfristige Beschäftigungen sind nur dann in allen Bereichen der Sozialversicherung frei, so lange der Job auf zwei Monate innerhalb eines Kalenderjahres beschränkt ist. Wird diese Grenze in den Semesterferien überschritten, müssen ab dem Zeitpunkt der Überschreitung Rentenbeiträge gezahlt werden. Wer innerhalb einer kurzfristigen Beschäftigung während des Semestern mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet, ist voll sozialversicherungspflichtig. Liegt der Verdienst unter 800 Euro gilt noch die so genannte Gleitzone, die Beiträge fallen also niedriger aus.

• Bleiben mehrere kurzfristige Jobs innerhalb eines Jahres unter der Grenze von 26 Wochen oder 182 Kalendertagen bei mehr als 20 Arbeitsstunden wöchentlich, so bleibt der Minijobber in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung frei. Sobald er aber länger als zwei Monate in seinem Minijob arbeitet, werden Beiträge zur Rentenversicherung fällig. Auch hier gelten die Regelungen der Gleitzone.

• Studierende, die in einer kurzfristigen Beschäftigung innerhalb eines Jahren mehr als 26 Wochen oder 182 Kalendertagen bei mehr als 20 Arbeitsstunden wöchentlich jobben, müssen in allen Bereichen der Sozialversicherung (bei einem Einkommen bis 800 Euro reduzierte) Beiträge zahlen.

Mehr Infos hält das Bundesministerium für Arbeit bereit: www.bmas.de


* Kalenderjahr: 01.01. bis  31.12.
  Zeitjahr: zurückliegende 365 Tage vom Ende der zu beurteilenden Beschäftigung


Tabellarische Übersicht

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Tabellarische Übersicht* (PDF, 16 KB)

*Anmerkung: Der Studierende, der nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeitet, aber mehr als 400,- EUR verdient, wird zwar nicht als Arbeitnehmer versicherungspflichtig (was Beitragszahlungen in allen Zweigen der Sozialversicherung zur Folge hätte), kann aber auch nicht mehr in der kostenfreien Familienversicherung bleiben, sondern wird als Student pflichtversichert.

 


Praktika

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In den Studien- oder Prüfungsordnungen zu zahlreichen Studiengängen sind Vor-, Nach- oder Zwischenpraktika vorgeschrieben. Bezüglich der Sozialversicherungspflicht gibt es dabei besondere Regelungen zu beachten:

• Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum
Studierende, die während ihres Studiums ein in der Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum absolvieren, sind in dieser Zeit als Arbeitnehmer in allen Bereichen der Sozialversicherung versicherungsfrei. Die wöchentliche Arbeitszeit und die Höhe des Verdienstes spielen dabei keine Rolle!

• Vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum
Bei einem Vor- oder Nachpraktikum sind Studierende in der Regel noch nicht oder nicht mehr immatrikuliert, weshalb grundsätzlich Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung besteht. Die Höhe der Beiträge hängt dabei vom Einkommen ab.
Wer gar nichts beim Praktikum verdient, ist entweder weiter in seiner Familienversicherung oder in einer studentischen Krankenversicherung pflichtversichert. Die Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung zahlt der Arbeitgeber. Verdienen Praktikanten weniger als 360 Euro pro Monat, zahlt dieser Beiträge alle Bereiche der Sozialversicherung. Liegt das Einkommen über 360 Euro monatlich werden die Beiträge je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Achtung: Für Praktikanten gibt es keine Gleitzonenregel!

• Freiwillige Praktika
Wer ein freiwilliges Praktikum macht, also ein Praktikum, das nicht in der Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenen ist, bleibt nur dann sozialversicherungsfrei, wenn es dafür keine Bezahlung gibt. Sobald das Praktikum vom Arbeitgeber aber entlohnt wird, gelten bezüglich der Sozialversicherung dieselben allgemeinen Regeln wie beim Jobben während des Semesters oder in den Semesterferien. Achtung: Wer mehr als 400 Euro verdient, kann nicht mehr familienversichert bleiben, sondern muss sich über eine studentische Krankenversicherung selbst versichern!

Hinweis: Unter bestimmten Voraussetzungen haben Praktikanten in dieser Zeit keinen Anspruch mehr auf die kostenfreie Familienmitversicherung. (vgl. Abschnitt Jobben während des Semesters) 


Studienabschluss

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Während des Studiums sind wir der richtige Partner für Sie! Und nach dem Studium? Auch dann hat die AOK mehr als andere zu bieten! Vergleichen Sie, denn auch jetzt sind überzeugende Leistungen gefragt.

Thema: Krankenversicherung  
 

• Abschlussprüfung bestanden - Diplomarbeit steht aus
Solange Sie weiterhin immatrikuliert sind, besteht Ihre Krankenversicherung wie bisher weiter.

• Studium abgeschlossen - kein fester Arbeitsplatz

Unabhängig davon, ob Sie zunächst einmal Urlaub machen, jobben oder sich beim Arbeitsamt melden: Ihre Krankenversicherung ändert sich. Wie es am günstigsten für Sie ist, sagt Ihnen Ihr Studentenberater.

• Studium abgeschlossen - Promotionsstudium im Anschluss

Ob Sie nun Ihre Dissertation schreiben, ohne gleichzeitig Arbeitnehmer zu sein (etwa wenn Sie ein Stipendium erhalten), oder Ihr Dissertationsthema im Rahmen einer Anstellung (beispielsweise an einer Universität) bearbeiten - Ihre Krankenversicherung ändert sich ebenfalls. Lassen Sie sich von Ihrem AOK-Studienberater über die verschiedenen Möglichkeiten beraten.

• Studium abgeschlossen - fester Arbeitsplatz

Für Angestellte mit einem jährlichen Bruttoeinkommen (2009) von unter 48.600 Euro oder einem monatlichen Bruttoverdienst von bis zu 4.050 Euro besteht eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Angestellte mit einem darüber liegenden Einkommen sowie Unternehmer, selbständige und Freiberufler können wählen, ob sie freiwillig einer gesetzlichen Krankenversicherung oder einer privaten Krankenversicherung beitreten. Die Krankenversicherung beinhaltet in jedem Fall auch die Pflegeversicherung. Berufseinsteiger müssen in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren die Einkommensgrenze übersteigen, um von der gesetzlichen Krankenversicherung in eine private Krankenversicherung wechseln zu können.

• Studium abgeschlossen - Freiberufler

Wenn Sie bisher Mitglied in der AOK waren, lohnt es sich für Sie, diese Mitgliedschaft auf freiwilliger Basis weiterzuführen. Auch die gesetzliche Rentenversicherung - ob nun als freiwillige Versicherung oder als Pflichtversicherung auf Antrag - kann für Sie interessant sein. Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sind durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Fragen hierzu beantwortet Ihnen gerne Ihr AOK-Berater.

   
 
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